CO2-Emissionsvorschriften für Neufahrzeuge
In der Schweiz gelten analog zur EU CO2-Emissionsvorschriften für Neufahrzeuge. Erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassene Personenwagen (PW) dürfen seit 2021 nach WLTP im Durchschnitt maximal 118 Gramm CO2 pro Kilometer ausstossen, erstmals zugelassene Lieferwagen und leichte Sattelschlepper (LNF) maximal 186 g CO2/km. Ab dem Jahr 2025 gilt für Personenwagen ein Zielwert von 93.6 g CO2/km, für neue Lieferwagen und leichte Sattelschlepper 153.9 g CO2/km.
Für Lastwagen und Sattelschlepper (schwere Nutzfahrzeuge, SNF) tritt per 2025 ebenfalls erstmalig eine CO2-Zielwertregelung in Kraft. Die Importeure von neuen SNF müssen die durchschnittlichen Emissionen um 15% senken gegenüber dem Ausgangswert der EU-Regelung (Emission der Neuwagenflotte 2019/2020).
Auf Basis dieser Zielwerte muss die Flotte jedes Importeurs eine individuelle Zielvorgabe einhalten. Überschreitet er diese, wird eine Sanktion fällig.
Klein- und Grossimporteure
Die CO2-Vorschriften betreffen alle Importeure von neuen PW, LNF und SNF. Dabei wird unterschieden zwischen Grossimporteuren und Kleinimporteuren. Als Grossimporteur gilt, wer pro Jahr mindestens 50 PW, bzw. mindestens 6 LNF oder mindestens 2 SNF erstmals zum Verkehr in der Schweiz zulässt. Sämtliche Importeure von SNF sowie Grossimporteure von PW und LNF müssen beim BFE registriert sein. Importeure können sich zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen, um die Mindestzahl an Fahrzeugen für Grossimporteure zu erreichen und die Zielvorgabe im Kollektiv zu erfüllen. Emissionsgemeinschaften haben die Rechte und Pflichten eines Grossimporteurs.
Privatpersonen, die ihren Neuwagen direkt importieren, gelten als Kleinimporteure. Kleinimporteure haben die Möglichkeit, ihr Fahrzeug über einen Grossimporteur abzurechnen. Dadurch können sie allfällige Sanktionszahlungen reduzieren oder beim Privatimport effizienter Fahrzeuge von einem Bonus profitieren.
Anmeldung als Grossimporteur und Emissionsgemeinschaft
Die Anmeldung als Grossimporteur und für Emissionsgemeinschaften erfolgt online auf dem eGovernment Portal UVEK unter www.uvek.egov.swiss.
Bescheinigung von Fahrzeugen
Kleinimporteure von PW und LNF müssen eine allfällige CO2-Sanktion vor der Fahrzeugzulassung entrichten. Um diesen Prozess zu starten, müssen zuerst beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) die notwendigen Fahrzeugdaten digital erfasst werden. Dies erfolgt im KDI-Portal des ASTRA: Fahrzeugimport.
Bei den SNF gelten für Klein- und Grossimporteure dieselben Pflichten und Abläufe.